Im Kontext einer Diskussion über die Eröffnung einer geschlossenen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe in Hamburg war ich auf LinkedIn entstand eine kurze Diskussion mit Herrn Godehardt-Bestmann und Sven Jacob. Ich reagierte auf den Kommentar von Herrn Godehardt-Bestmann, der die Debatte um geschlossene Unterbringung mit dem Hinweis „wider jegliche Evidenz“ aburteilte, mit dem Hinweis, dass es durchaus differenzierte Empirie zur Wirkung geschlossener Unterbringung (gU) gebe, die darauf hinweise, dass gU
- erstens nicht zwangsläufig eine totale Institution darstelle und
- zweitens im Kontext echter persönlicher und emotional bedeutsamer Beziehungen positive Entwicklungen bei schwer belasteten jungen Menschen bewirken könne.
Ich wurde gebeten Studien zu nennen. Dies will ich im Folgenden tun:
Hoops, Sabrina; Permien, Hanna (2006): „Mildere Maßnahmen sind nicht möglich!“. Freiheitsentziehende Maßnahmen nach §1631 b BGB in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie: Deutsches Institut für Jugendforschung (DJI). Projektbericht.
Die Studie von Sabrina Hoops und Hanna Permien von 2006 weist untersucht die pädagogischen Wirkungen von Maßnahmen der gU aus Sicht von pädagogischem Personal und jungen Menschen (Hoops und Permien 2006). Die Autorinnen weisen darauf hin, dass etwa das Weglaufen einerseits wie eine Mutprobe unter den Jugendlichen verstanden werden kann, andererseits auch als Beziehungstests gedeutet werden können, wenn sich Jugendliche nach dem Davonlaufen melden, um sich abholen zu lassen (ebd.: 111 f.). Hoops und Permien merken kritisch an, dass gU-Einrichtungen auf das Weglaufen häufig mit Strafen und Sanktionen reagieren würden. Gleichwohl weisen sie darauf hin, dass Strafen (und auch pädagogische Maßnahmen wie Time-Out Räume) positive Wirkungen entfalten können, wenn sie von begrenzter Dauer sind, den jungen Menschen begründet werden und von beziehungsorientierter Begleitung flankiert werden (ebd.: 113). In der Studie kommen die jungen Menschen selbst zu Wort und geben Hinweise darauf, dass die Verbindlichkeit von Regeln ihr Sozialverhalten und die Leistungen in der Schule verbessert hätten (ebd.: 115):
- „Das war erst schwer für mich. Aber dann hab ich gemerkt, die sind ja nicht unsere Feinde, die uns was Böses wollen, sondern das sind unsere Freunde. Die wollen uns helfen.“ (Nora) (ebd.: 115)
- „Auffällig ist, dass einige Jugendliche, die auch Erfahrung mit der offenen Heimerziehung haben, die Fachkräfte in FM insgesamt positiver bewerten, denn „die sind ernsthafter, die nehmen sich mehr Zeit für einen. Draußen (in offenen Heimen, Anmerkung der Verfasserin) ist denen oft mehr egal, wie’s einem geht. Interessiert nicht so“ (Ronaldo).“ (ebd.: 115)
Die jungen Leute schlagen in ihren Verbesserungsideen vor, dass die Isolierräume abgeschafft gehören, die Gruppenräume zu verschönern sind und Pädagogen mehr und besser zuhören soll ebd.: 116). Sie fordern mehr Beziehung und Austausch ein.
Zusammenfasssend kommen die Wissenschaftlerinnen zu folgender Einschätzung: „Als – zumindest vorläufiger – Befund der bisherigen Auswertungen ist festzuhalten: Aus Sicht der Jugendlichen können nachhaltige, situativ und individuell angepasste Grenzsetzungen im pädagogischen Prozess einer FM, gekoppelt mit stetigen Beziehungsangeboten durch verlässlich und authentisch erlebte Fachkräfte durchaus einen subjektiv spürbaren Gewinn ermöglichen: „Mir geht’s heute so viel besser, das hat sich echt gelohnt!“ (Ronaldo) (ebd.: 117).
Schrapper et al; Menk, Sandra; Schnorr, Vanessa; Schrapper, Christian (2013): „Woher die Freiheit bei all dem Zwange?“. Langzeitstudie zu (Aus-)Wirkungen geschlossener Unterbringung in der Jugendhilfe. Weinheim: Beltz Juventa (Koblenzer Schriften zur Pädagogik).
Diese Studie untersuchte mittels Interviewstudien die Langzeitwirkungen des Aufenthalts in einer geschlossenen Kriseninterventionseinrichtung bei 24 Mädchen und Jungen. Zentrale Befunde sind (Schrapper et al et al. 2013: 279 ff.):
- Die meisten Jugendlichen bewerten die Zeit in der Einrichtung durchweg positiv (nachdem sie die Verärgerung über die Freiheitsberaubung überwunden haben)
- Im Nachhinein betonen die Jugendlichen weniger den Charakter der Geschlossenheit als die Struktur und Vorsehbarkeit des dort herrschenden Alltags mit funktionierenden Regeln
- Reflexion und Verständnis des roten Fadens der Lebensthemen der Jugendlichen ist in den gU-Einrichtungen deutlich besser ausgebildet als in den zuständigen Jugendämtern
Die Autoren konstatieren, dass die Jugendlichen durchaus bedeutsame subjektive Erfahrungen gemacht haben und der Entwicklung der Jugendlichen nicht geschadet haben. Zugleich kann jedoch lediglich bei 3 von 24 Jugendlichen im Anschluss an die gU eine positive nachhaltige Entwicklung konstatiert werden, was auf Passung der Anschlusshilfen zurückgeführt wird (ebd.: 283 f.).
Schrapper charakterisiert vier Merkmale der untersuchten gU-Einrichtungen, die als Merkmale einer professionellen Gestaltung des Settings im Unterschied zu einer totalen Institution gelesen werden können:
- Geschlossenes Setting mit Eingebundenheit in Infrastruktur durch zentrale Lage in einem Stadtviertel,
- gute Ausstattung mit belastbarem Personal und Kapazität für Reflexion und persönliche Begleitung,
- kritische und enagierte Heimaufsicht sowie
- Beteiligung an Evaluation durch ein GU-kritisches Forschungsinstitut (Schrapper 2014: 48).
Lohnt sich gU? Schrapper kommt zu diesem Urteil (Schrapper 2014: 50):
„So ernüchternd oder erhellend es klingt: Im Rückgriff auf das empirische Material haben wir kaum eindeutige Hinweise darauf finden können, dass durch die geschlossene Unterbringung eine positive Wendung in lebens- und hilfegeschichtlichen Verläufen erreicht werden konnte. Allerdings konnte auch gezeigt werden, dass die Jugendlichen dort bedeutsame Erfahrungen sammeln konnten.“
Gaßmöller, A. (2022). Sick Boys. Eine empirische Analyse zu Intensivmaßnahmen als Erziehungsorte.Wiesbaden: VS.
Gaßmöller untersucht in ihrer Studie wie junge Menschen die Strafen und Sanktionen in intensivpädadagogischen Settings interpretieren . Sie unterscheidet infolge einer relationalen Typenbildung vier Typen von AdressatInnen im Hinblick auf Strafen: die Typen „Gangster sein“ und „mit erfahrenem Unrecht leben“ widersetzen sich Strafen, weil sich entweder gegen diese prinzipiell wehren oder diese als Angriff auf ihre Person deuten. Die Typen „auf sich gestellt – wider Willen“ und „selbstbestimmt den eigenen Weg gehen“ können Strafen in ihrem Bemühen um Beziehungen zu Pädagogen als Teil einer orientierungsstiftenden Unterstützungsstruktur annehmen oder generell für ihren Lebensweg zielgerichtet nutzen (vgl. Gaßmöller und Oelkers 2023: 331 ff.)
Neben den genannten Studien wären sicherlich noch die Arbeiten von Matthias Schwabe heranzuziehen, der nach meinem Kenntnisstand auch vereinzelt gU-Einrichtungen evaluiert hat.
Schlussfolgerung
Pädagogik und Soziale Arbeit heben, insbesondere in ihren kritischen Ausrichtungen, gerne die Autonomieseiten von Adressaten einseitig hervor und weisen die entwicklungsförderliche Kraft von beziehungsbasierten Verneinungen, Zumutungen oder generell Regeln als Zwangsmittel und machtvolle Herrschaftsgesten entschieden zurück. Die Forschung zu stationären Erziehungshilfen würde sehr davon profitieren empirisch differenziert und damit sachlich und nüchtern darauf zu blicken, wie Settings als Rahmenstruktur mit mehr oder minder festen und starren Vorgaben und Regeln auf junge Menschen sehr unterschiedlich wirken. Gerade enge und strenge Erwartungsstrukturen können Orientierung stiften, Sicherheit vermitteln und Entwicklung fördern, wenn sie von vertrauensvollen und identitätsstiftenden Beziehungsangeboten getragen werden.
Für geschlossene Einrichtungen gilt insofern, dass sie als gute Orte für junge Menschen nur dann fungieren können, wenn sie kontaktoffenes, fröhliches und emotional verfügbares Personal bereitstellen, das vertrauensvolle Beziehungen ermöglicht und das pädagogische Handeln erklärt. Die Förderung und Erhalt eines solchen Personal setzt einen guten Personalschlüssel, eine kritische Heimaufsicht und Beschwerdestellen sowie aus meiner ganz persönlichen Sicht wöchentliche (!) psychodynamische Supervisionen, um durch Selbstreflexion der Pädagogen die verstehende Hinwendung zu den jungen Menschen gerade bei extremen und verstörenden Verhaltensweisen immer wieder zu erneuern.
Wo diese Bedingungen nicht gegeben sind, drohen geschlossene Einrichtungen sich in totale Institutionen zu verwandeln und junge Menschen mit Gewalt und willkürlicher Macht zu schaden. Solche Einrichtungen gehören geschlossen, um Kinder und Jugendliche vor weiteren seelischen Schäden zu bewahren, die sie oft genug in ihren Familien erleiden mussten.
Literatur
Gaßmöller, Annika; Oelkers, Nina (2023): Mit Strafe zum Wohlverhalten? In: Sozial Extra 47 (6), S. 329–333. DOI: 10.1007/s12054-023-00632-1.
Schrapper, Christian (2014): Geschlossene Unterbringung – empirische Befunde statt Bauchgefühle. In: Dialog Erziehungshilfe (1), S. 47–50.
*Position zu „Geschlossene Unterbringung“: *
/Autoritätsverlust, zunehmende Gewalt , Internetabhängigkeit und ein
durch KI stetig wachsendes Wahrheits- und Vertrauensproblem in der
Gesellschaft, verbunden mit einem Werteverlust , aber auch ein sich
abzeichnender Bildungsnotstand erschweren den pädagogischen Zugang zu
Kindern und Jugendlichen. Zusätzlich verunsichernd wirken sich für
Erziehungsverantwortliche aus:
â¢Â  ein bisher fachlich nicht konkretisiertes, unklares gesetzliches
Gewaltverbot in der Erziehung nach   § 1631 II Bürgerliches
Gesetzbuch/ BGB. Danach sind entwürdigende MaÃnahmen unzulässig, was
immer auch dies bedeuten mag
â¢Â  eine weitverbreitete fachliche Grundhaltung, die aktive
pädagogische Grenzsetzung ächtet, zum Beispiel das Festhalten eines
Kindes, damit es zuhört. Erziehungsmethoden mit Hilfe aktiver
pädagogischer Grenzsetzung geraten oft in emotionale Diskussionen, in
den Kontext so genannten schwarzer Pädago- gik. Dies beinhaltet
einerseits die Herabwürdigung einer anderen pädagogischen Haltung,
andererseits verkürzt es die Handlungsoptionen
Erziehungsverantwortlicher in schwierigen Situationen erheblich..
Wichtig ist es, darauf hinzuweisen, dass sich weder aus der Gesetzeslage
noch aus Gerichtsentscheidungen ein generelles Verbot aktiver
pädagogischer Grenzsetzung ableitet, auch nicht aus dem Gewaltverbot
des         § 1631 II BGB. Die Ãchtung aktiver pädagogischer
Grenzsetzungen entspricht nicht der Rechtslage, sie leitet sich
ausschlieÃlich aus einer pädagogischen Grundhaltung ab. Dies ist ein
wesentlicher Grund, warum bisher der empfohlene Fachdiskurs nicht
beginnt, der als denkbare Option im Einzelfall aktive pädagogische
Grenzsetzung einschlieÃt. Eine solche Position vertrat beispielsweise
die spätere NRW- Fachministerin gegenüber dem Projekt im Jahr 2022.
Damit war damals unsere Diskussion über einen Fachdiskurs abrupt
beendet. Eine persönliche Haltung torpedierte den Fachdiskurs fachliche
Legitimität, dessen Notwendigkeit anhand der nachfolgend skizzierten
unbeantworteten Fragen unbestreitbar ist. In Konsequenz dessen wird dieÂ
pädagogische Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Auch drehen sich
Fachdiskussionen mangels objektivierbarer Bewertungskriterien im Kreis,
etwa zu Pro und Contra freiheitsentziehender MaÃnahmen. Das führt zu
weitergehender Verunsicherung in ohnehin herausfordernder Zeit:
â¢Â  Es gibt keine âguteâ oder âschlechteâ Pädagogik, nur fachlich
legitime oder fachlich illegitime.
Oft werden freiheitsentziehende MaÃnahmen der juristischen
Gefahrenabwehr (Anhang 3) mit Erziehungsmethoden unzulässigerweise
vermischt. Das Einschreiten gegenüber einem fremdaggressiven jungen
Menschen ermöglicht auf der rechtlichen Ebene Freiheitsentzug, verbunden
mit Gerichtsgenehmigung. Das ist im Gesetz so vorgesehen, entweder als
freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1631b I BGB) oder einzelne
freiheitsentziehende MaÃnahme (§ 1631b II BGB).
Die fachlich zu beantwortende Frage lautet folglich: mit welchem
pädagogischen Konzept ist dem Freiheitsentzug zu begegnen, um dessen
negative emotionale Auswirkung auf einen jungen Menschen zu verringern?
Pädagogisch betrach- tet ist Freiheitsentzug fachlich illegitim. Er kann
jedoch dennoch unter den Voraussetzungen des § 1631b BGB rechtlich
zulässig sein. Merke: Erziehungsverantwortliche erfüllen einen
Doppelauftrag Erziehen – Aufsicht / Gefahrenabwehr.
Mangels eines Fachdiskurses sehen sich Fachkräfte und zuständige
Behörden mit folgenden unbeant- worteten Fragen allein gelassen:
â¢Â  Welche verantwortbaren Handlungsoptionen stehen im Rahmen des
Gewaltverbots der Erziehung zur Verfügung?
â¢Â  Wie grenzen sich entwürdigende MaÃnahmen des Gewaltverbots von
verantwortbarer Erziehung ab?
â¢Â  Wann beginnt Machtmissbrauch?
â¢Â  Nach welchen objektivierbaren fachlichen Kriterien ist der
unbestimmte Rechtsbegriff Kindeswohl im Einzelfall auszulegen? Oder
sollen – wie bereits angedeutet – Juristen kinder- und jugendrelevante
Entscheidungen treffen, die Fachwelt damit dominieren?/
Mit vielen GrüÃen M. Stoppel
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Leider ist das Thema feM bisweilen so ideologisiert, dass alles, was da nicht ins Weltbild passt, diffamiert wird. Insofern Dank für Deine Ausführungen, die vor allem eines zeigen: weder eine pauschale Ablehnung von feM noch eine blinde Befürwortung machen Sinn.
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Lieber Wolfgang, danke für deine wohltuende sachliche Einordnung, während mir die Debatte bei LinkedIn schön um die Ohren fliegt. Immerhin habe ich durch Nachlesen in der Literatur nun verstanden, dass ich zukünftig von feM sprechen werde, um deutlich zu machen, dass der Anspruch solcher Jugendhilfeangebote im Kontext eine Settinggestaltung sein muss, die psychische Stabilisierung und Entwicklung junger Leute durch die Verbindung von temporärer Teilgeschlossenheit und individueller Öffnung als reflektiertes Prozessgeschehen zu fördern.
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