Notwendige Grenzen des Dialogs in der Sozialpädagogischen Kinderschutzarbeit

In den vergangenen 10 Jahren wurden umfangreiche Forschungen zum Kinderschutz in Deutschland durchgeführt und eine Vielzahl von Forschungsarbeiten publiziert (Ackermann 2012, 2021; Ader 2021; Bastian/Schrödter 2014; Biesel et al. 2019; Bode, Turba 2014; Bohrer, Franzheld 2015; Brandhorst 2015; Bühler-Niederberger et al. 2014; Franzheld 2017; Freres et al. 2019; Marks et al. 2018a; Pomey 2014; Pothmann, Willk 2012; Retkowski 2012, Thalheim et al. 2020). Die Forschungsergebnisse haben bei den amtlichen Fachkräften zum Teil erhebliche Mängel in der professionellen Umsetzung des Kinderschutzes zu Tage gefördert. So würden die professionellen Praktiker:Innen in Kinderschutzfällen oftmals erheblichen Druck auf Familien ausüben (Retkowski et al. 2011), zumeist die Einschätzungen und Beurteilungen der Familien missachten und deren Autonomie beschädigen (Marks, Sehmer 2017) sowie Eltern häufig Auflagen erteilen, ohne diese mit den Familien dialogisch abzustimmen (Franzheld 2017b).

Ausgehend von diesen besorgniserregenden Forschungsergebnissen haben einige der Forschungsarbeiten theoretische Reflexionen angestellt und programmatische Forderungen für einen dialogorientierten Kinderschutz entwickelt (Hildenbrand 2017, Franzheld 2018; Marks et al. 2018; Thole et al. 2018). In Anlehnung an die professionalisierungstheoretischen Modelle von Oevermann (1996, 2008, 2013) und Schütze (1996) wird dabei für einen kasuistischen und verständigungsorientierten Kinderschutz plädiert, der sich am Konzept Sozialpädagogischen Fallverstehens orientiert und einer bürokratischen Steuerungslogik im Kinderschutz gegenübergestellt wird (Marks et al. 2018a: 354 f.; Thole et al. 2017: 173 f.). Ausgehend von diesen Theorieentwürfen kam es vor kurzem in der Zeitschrift „Sozial Extra“ zu einer Debatte, die sich um die Frage drehte, wie die organisationale Arbeitsteilung von Kontrolle und Hilfe in den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) bei der Kinderschutzarbeit mit Familien professionstheoretisch zu beurteilen sei (Franzheld 2018; Marks et al. 2018b; Schrödter 2018). Franzheld (2018) und Marks et al. (2018b) deuten das einseitige Kontroll- und Verwaltungshandeln im ASD in Kinderschutzfällen als Ausdruck von Deprofessionalisierung, während Schrödter (2018) gerade in der personellen Aufteilung von Kontrollhandeln der Kinderschutzfachkraft und der Hilfeorientierung der ASD-Mitarbeiter eine professionalisierte Praxis erkennt, um vertrauensvolle Arbeitsbeziehungen und damit unterstützende Hilfe für Familien in Kinderschutzfällen zu ermöglichen.

Interessant an dieser Debatte ist, dass sich beide widerstreitenden Positionen auf das Professionalisierungskonzept von Ulrich Oevermann beziehen, aber offenbar zu entgegengesetzten Lesarten und Schlussfolgerungen in Bezug auf die professionelle Ausübung von Kinderschutzarbeit gelangen. Der vorliegende Beitrag will deshalb Oevermanns theoretischen Standpunkt zum Umgang mit Kontrolle und Zwang in Arbeitsbündnis genauer in den Blick nehmen. Dabei wird die These vertreten, dass ausgehend von Oevermann das Konzept des Sozialpädagogischen Fallverstehens die Aspekte von Falldeutung und Beziehungsarbeit zu stark miteinander vermengt. Demgegenüber wird argumentiert, dass Fachkräfte in Kinderschutzfällen Falldeutung und vertrauensvolle Beziehungsarbeit stärker auseinanderziehen müssen, um sowohl der Gefahreneinschätzung als auch der Unterstützung für Familien professionell gerecht zu werden. Ausgehend von einer stärkeren analytischen Trennung von Fallurteil und vertrauensvoller Beziehungsarbeit, können dann verschiedene professionelle Organisationsformen der Aufteilung von Gefährdungsbeurteilung und unterstützender Hilfe empirisch in den Blick genommen werden.

I. Oevermanns Professionalisierungsmodell im Hinblick auf Sozialpädagogische Kinderschutzarbeit

Albert Scherr hat in einem Aufsatz die These vertreten, dass die Soziale Arbeit in bestimmten Fallkonstellationen an ihre fachlichen Grenzen gerät und deshalb justiziäre Sanktionen dann als eine natürliche Ultima Ratio, aber eben nur als Ultima Ratio, zu verstehen sind (Scherr 2015). Wie auch bei anderen Professionen tritt dieses Problem in der Sozialen Arbeit immer dann auf, wenn Fachkräfte zu der fachlichen Einschätzung gelangen, dass die Unversehrtheit von Klienten etwa in Folge von fremdbedingter Gewalt, sexuellem Missbrauch oder Vernachlässigung sowie Selbst-verletzung massiv und akut gefährdet ist. Als langjährige Fachkraft in den ambulanten Hilfen zur Erziehung in der Kinder- und Jugendhilfe weiß man, dass Jugendämter Kinder in Kinderschutzfällen keineswegs immer schlichtweg in Obhut nehmen oder fremd unterbringen. Als erfahrener Praktiker in Kinderschutzfällen ist man vielmehr immer wieder mit einem gewissen mulmigen Gefühl ob der Gefährdungslage eines Kindes konfrontiert. Insofern sind reale Gefährdungslagen aus Sicht der Praxis keineswegs trivial, sondern ein konstitutives Problem Sozialarbeiterischer Praxis im Kinderschutz.

Inwiefern geht nun Oevermann in seiner Professionalisierungstheorie auf das Problem von Gefährdungslagen im Kinderschutz ein? Oevermann nimmt in seinem Modell zunächst drei handlungslogische Bestimmungen zur Definition von Professionen vor (Oevermann 2008: 58 ff.; Oevermann 2013: 124 ff.). Professionen verwenden ihr Wissen erstens interventionspraktisch und damit nicht-standardisiert im Gegensatz zu Ingenieuren. Daraus folgt zweitens, dass professionelles Handeln durch Klientenbezug erfolgt und dabei standardisiertes Fachwissen mittels rekonstruktiver Deutung des konkreten Falles appliziert werden kann. Drittens ist das interventionspraktische Handeln auf einen bestimmten Handlungsbereich der stellvertretenden Krisendeutung (Bereich der körperlichen und psychischen Unversehrtheit), der Rechtspflege (Bereich der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Gerechtigkeit) oder der Bearbeitung von Geltungskrisen (Erzeugung und Erhaltung von Wissen und Erkenntnis) fokussiert. Die professionalisierte Praxis im Tätigkeitsbereich stellvertretender Krisendeutung zur Wiederherstellung von psychischer oder körperlicher Integrität wird von Oevermann spezifischer bestimmt und ihre Nicht-Standardisierbarkeit entlang von drei Strukturmerkmalen begründet (Oevermann 2013: 122 ff.): (1) Die stellvertretende Krisendeutung entwickelt zunächst eine individuelle Diagnose, die mittels Fallverstehen allgemeines Fachwissen und biografische Besonderheit des Klienten verbindet. (2) Ausgehend von der Diagnose wird eine Behandlung bzw. Therapie gewählt, die darauf zielt, eine Lösung zu entwickeln, die für den Klienten innerhalb seiner Lebenspraxis umsetzbar ist. (3) Die gewählte Lösung muss dabei dazu beitragen, dass die Eigenkräfte der Klienten zur Krisenbewältigung so gefördert werden, dass eine dauerhafte Abhängigkeit von der Intervention vermieden wird. Der Ort an dem Lösungen zur Überwindung einer Krise entwickelt und erprobt werden, ist das Arbeitsbündnis zwischen professionellem Praktiker und Klient.

Ausgehend von diesen Bestimmungen kommt Oevermann zu dem Urteil, dass eine professionalisierte Praxis innerhalb der Sozialen Arbeit strukturell sehr erschwert ist. Die zentrale Hürde für eine kohärente Professionalisierung Sozialarbeiterischer Praxis sieht er darin, dass in den Tätigkeitsfeldern Sozialer Arbeit der Fokus der stellvertretenden Krisenbewältigung und der Fokus der Rechtspflege strukturell vermischt sind (Oevermann 2013: 125). Dies habe zur Folge, dass die Mehrzahl der Hilfen beispielsweise in der Kinder- und Jugendhilfe durch die Jugendämter initiiert werden, sodass die Sozialarbeitspraxis mit Kontrolle beginne (ebd. 138 ff.). Zwar besteht das Strukturproblem der professionellen Doppelausrichtung der Sozialen Arbeit auf Rechtspflege und stellvertretende Krisendeutung etwa in der Kinder- und Jugendhilfe nicht so sehr darin, dass jede Hilfe als Kontrolle fremdinitiiert wird, sondern in der sozialrechtlich bedingt immer mitlaufenden Überprüfung des Anspruchs der Klienten auf Unterstützung (Schrödter, Freres: 2019; Schrödter 2020) und Oevermann geht in seinem Beitrag auch nicht auf die Gefährdungsabklärung in Kinderschutzfällen im engeren Sinn ein. Oevermann formuliert jedoch als zentrale professionelle Herausforderung der Sozialen Arbeit die Überführung einer aufgezwungenen Hilfe in eine freiwillige Hilfe und macht drei Vorschläge zur Abmilderung des Kontrollfokus (Oevermann 2013: 138 ff.). Insofern auch die theoretischen Vorschläge in der Kinderschutzforschung, die Überführung der Kontrolle in einen Dialog zwischen Fachkräften und Klienten als zentrale professionelle Herausforderung ansehen (Franzheld 2017: 256; Hildenbrand 2017; Marks, Sehmer: 2017: 223; Marks et al. 2018a: 354), sollen Oevermanns Vorschläge im Hinblick auf die Förderung von vertrauenswürdigen Arbeitsbündnissen im Kinderschutz analysiert werden.

II. Fallarbeit im Kinderschutz als professionelle Trennung von Gefährdungskontrolle und unterstützender Hilfe

Oevermanns drei Vorschläge zur Abmilderung des Strukturkonflikts von Kontrolle und Hilfe in der Sozialen Arbeit lauten: 1) personale Trennung von bürokratischer Fallsteuerung und veränderungsorientierter, intensiver Beratungsarbeit, 2) ressourcenorientierte Arbeit mit Eltern statt Konkurrenz mit ihnen und 3) Einübung von Fallverstehen als Kunstlehre auf der Grundlage der Reflexion von Übertragungsdynamiken (Oevermann 2013: 138 ff.). Überträgt man diese drei Vorschläge auf den Kinderschutz im Jugendamt könnte man formulieren, dass insbesondere die personelle Aufteilung der konkreten Gefährdungseinschätzung und der weiteren unterstützungsorientierten Hilfeplanung (durch Kinderschutzbeauftragte, Kinderschutzteams oder gemischte Teams, vgl. Büchner 2018) es überhaupt ermöglicht, dass die regulären ASD-Mitarbeiter im Jugendamt sich vertrauensvoll den Familien zuwenden können, um Ressourcen anzuerkennen und unterstützende Hilfemaßnahmen vorzuschlagen, die intensiv mit den Familien arbeiten und ein Fallverständnis familiärer Geschichte und Dynamik zu entwickeln.

In der Debatte zwischen Franzheld (2018), Marks et al (2018b) und Schrödter (2018) herrscht jedoch insbesondere bezüglich des ersten Punktes der personellen Aufteilung von kontrollierender Abklärung und unterstützender Hilfe Uneinigkeit. Mark Schrödter (2018) erkennt in der personellen Trennung von Gefährdungskontrolle und Unterstützungsabklärung eine professionalisierte Praxis, weil Klienten eher in einer Atmosphäre des Vertrauens Schwierigkeiten, Probleme und Unterstützungsbedarfe zu erkennen geben würden. Dieses Zutrauen von Klienten zu einem professionellen Gegenüber sei deutlich minimiert, wenn dieses Gegenüber zugleich über den Aufenthalt der Kinder der Klienten bestimmen kann (ebd. 48 f.). Demgegenüber lehnen Franzheld (2018: 53 f.) und Marks et al. (2018a: 354 f.) diese Trennung von Kontrolle und Hilfe in der Kinderschutzarbeit als Deprofessionalisierung ab, weil diese Trennung Oevermanns Vorschläge zur Ressourcenorientierung und Fallverstehen als Kunstlehre verunmögliche. Insofern die Kinderschutzpraxis im Jugendamt auf das Fallverstehen der besonderen Gewordenheit einer familiären, auch defizitären, Praxis und einem darauf aufbauenden Unterstützungs- und Bewältigungsangebot verzichtet, ist sie keine professionelle Tätigkeit (vgl. auch Thole et al. 2017: 173 f.).

Im Zentrum der Argumentation von Franzheld (2017; 2018) und Marks et al. (2018) steht dabei das Konzept des sozialpädagogischen Fallverstehens. Dieses Konzept definieren Marks et al. (2018:357) folgendermaßen: 

„Zentral am Konzept des Fallverstehens ist, dass von einer widersprüchlichen Einheit von Personalität und Rollenförmigkeit ausgegangen wird. Einer Achse der Begegnung – d. h. affektive Nähe, Empathie, Versprechen auf Kontinuität, Vertrauen und Personalität – steht eine Achse des Fallverstehens – d. h. reflexive Distanz und Rollenförmigkeit – gegenüber (vgl. Hildenbrand/Welter-Enderlin 2004: 43).“

Franzheld charakterisiert das Sozialpädagogische Fallverstehen auf ähnliche Weise (Franzheld 2017: 26):

„Im anschließend formulierten Konzept »Fallverstehen in der Begegnung« geht es einerseits „um ein kohärentes Konzept für affektive und kognitive Rahmungsprozesse“ (ebd.: 54), gleichwohl aber auch um den Entwurf eines Professionsbegriffs, der die »Wissensebene« und die »Beziehungsebene« im Konzept »Fallverstehen in der Begegnung« zusammenführt.“

Das Konzept des Sozialpädagogischen Fallverstehens basiert auf dem Buch „Systemische Therapie als Begegnung“ von Bruno Hildenbrand und Rosemarie Welter-Enderlin, in dem ein praxisorientiertes Therapiekonzept für die Arbeit mit Familien entwickelt wird. Folgt man den knappen Definitionen des Konzeptes in den obigen Zitaten werden darin Beziehungsarbeit mit Klienten als persönliche Begegnungsachse und Fallverstehen als reflexive Wissensachse konsequent zusammengedacht. Auch in einem neueren Artikel argumentiert Hildenbrand, dass das Fallverstehen im Kinderschutz die Verständigung mit den Kindeseltern voraussetzt (Hildenbrand 2017). Hildenbrand schreibt:

„Bezogen auf die Jugendhilfe und bezogen auf die Notfallsituation, die bei einer Kindeswohlgefährdung gegeben ist, gilt allerdings: Mitarbeiter eines Jugendamts stehen in einer solchen Situation den Eltern eines mutmaßlich gefährdeten Kindes gegenüber in einer Machtbeziehung, so dass die Eltern einen Anspruch darauf haben, dass man sie aktiv einschließt in einen Prozess der Verständigung – gegenüber dem Amt sind sie die Unterlegenen, daher schutzbedürftig und (bis zum Abschluss des Verständigungsprozesses) nicht die Feinde des Jugendamts.“ ( ebd.: 241)

„Verstehensprozesse sind notwendig auf Verständigungsprozesse angewiesen. Wenn die Verständigung fehlt, sind sie egologisch, erreichen den Anderen nicht und verfehlen den lokalen Sinn von Sachverhalten: Verstehen braucht Verständigung und setzt diese voraus.“ (242)

Aber passt diese enge Bindung des verstehenden Fallurteils an die Verständigung mit sorgeberechtigten Eltern zu den Handlungsanforderungen von ASD-Mitarbeiter:Innen im Kinderschutz? Die Fachkräfte im ASD müssen im Kinderschutz bei der Auseinandersetzung mit den Sichtweisen der Eltern nämlich auch dann ein eigenes fachliches Fallurteil treffen, wenn keine Einigkeit bezüglich der Gefährdungssituation eines Kindes besteht. Das ist die besondere Handlungssituation im Kinderschutz. Ähnlich anderen Zwangskontexten wie der geschlossenen Psychiatrie erfordert die Arbeit im Kinderschutz die Überführung einer Zwangsbeziehung zwischen Klienten und Fachkraft in ein freiwilliges Arbeitsbündnis (Marks et al. 2018a: 355). Aber das gilt eben auch umgekehrt: wie kann ein professionelles Arbeitsbündnis verstanden als persönliche Vertrauensbeziehung sich im Angesicht von akuten Gefährdungen angemessen distanzieren, um zu einem bestmöglichen sachlichen Urteil über die Gefährdungserwartung zu gelangen?

Die Fachkräfte in den ASDs haben strukturell eine ähnliche Aufgabe wie ein psychiatrischer Gutachter, der das Gefahrenrisiko eines psychisch Kranken beurteilt, dessen Entlassung geplant ist. Auch die Fachkräfte in den Jugendämtern müssen damit rechnen, dass Klienten alles sagen und zu tun erklären oder Informationen zurückhalten, um zu verhindern, dass sie beispielsweise als Eltern von ihren Kindern getrennt werden und zwar auch dann, wenn eine faktische Gefährdung ihrer Kinder besteht. Je größer die Beziehungsnähe zum Fall ist, desto schwieriger wird es mitunter ein solches Urteil zu fällen und mittels einer unangenehmen Entscheidung die entsprechenden weitergehenden Hilfen zu organisieren. Um diese Spannungen zwischen Fallurteil und Beziehungsarbeit in den Blick zu bekommen, muss man Interaktionsarbeit und Fallverstehen analytisch stärker auseinanderziehen. Wenn Tobias Franzheld also polemisch fragt: „Auf welcher Seite stehen wir?“ (Franzehld 2018), so ist zu konstatieren, dass die Fachkräfte im Kinderschutz immer auf zwei Seiten stehen: auf der Seite von sachlichem Fallurteil und Gefährdungseinschätzung im Zweifel auch gegen Familie einerseits und Organisation von Hilfe zur Unterstützung von Familien zur Abwendung der kindeswohlgefährdenden Merkmale andererseits.

III. Ausblick: dialogisches Fallverstehen allein ist keine Lösung im Kinderschutz

Hat man dieses strukturelle Problem der Spannung zwischen möglichen Fallurteilen gegen die Interessen von Eltern bzw. Familien und der beziehungsorientierten Interaktionsarbeit im Kinderschutz erkannt, kann man auch Forschungsarbeiten berücksichtigen, die darauf hinweisen, dass zu viel Kooperationsorientierung mit Klienten das kritische Urteilsvermögen für Gefahren zu trüben vermag. So haben Jacob/Berend (2014) in einer Studie gezeigt, wie Mitarbeiter im Jugendamt einem Familienvater vorbehaltlos halfen, der sich freiwillig an das Amt wandte, während die Kindesmutter eher kontrolliert wurde. Büchner (2014) hat den Bremer ‚Fall Kevin‘ als eine Fallkonstellation rekonstruiert, in der bis zum Schluss geholfen wurde, weil der Kindesvater kooperativ agierte und die Gefahrenhinweise eben deshalb von den Fachkräften eher ausgeblendet wurden. In den Fachdebatten der Sozialen Arbeit wurden in Bezug auf den ‚Fall Kevin‘ vor allem die tatsächlich problematischen Arbeitsbedingungen im Bremer Jugendamt herausgestellt (Biesel et al. 2019: 23 ff.), während die Fallanalyse von Büchner vor allem als Professionsangriff analog der medial-öffentlichen Ächtung der Sozialen Arbeit interpretiert wurde (Brandhorst 2015: 375 ff.), statt seine professionsanalytischen Anregungen aufzunehmen.

Die in der Empirie beobachteten Praxisformen der aufteilenden Akzentuierung von Kontrolle und Hilfe im Kinderschutz (Bode/Turba 2014: 304 ff.) sind eine mögliche Form die enorme Spannung zwischen risikoorientierter Gefährdungsbeurteilung und unterstützungsorientierter Interaktionsarbeit mit Klienten professionell zu bewältgen. Für Praktiker:Innen ist die Sinnhaftigkeit dieser Akzentuierung aus zwei Gründen evident: 1) Es gibt Fallkonstellationen in denen Familien eine offensichtliche Gefährdung eines Kindes nicht einsehen oder wahrhaben wollen und diese relativieren. Es braucht dabei häufig viel Zeit und Zuwendung, um das Vertrauen der Eltern zu gewinnen. Diese Zeit ist in den Jugendämtern zumeist nicht gegeben, was nicht die Schuld des einzelnen Jugendamtsmitarbeiters, (der sich diese Zeit nicht nehmen will,) sondern der jeweiligen Arbeitsbedingungen sowie den Einschränkungen von zeitlich begrenzten, vereinzelten Beratungsgesprächen. 2) Genau diese benötigte Zeit haben dagegen Fachkräfte in der Sozialpädagogischen Familienhilfe, die sich mit Klienten über Monate wöchentlich zu Beratungsgesprächen treffen. Sie können Eltern in aller Ruhe kennenlernen und aufrichtiges Interesse und Verständnis für die Lebenssituation der Familien entwickeln und mit den Eltern Schritt für Schritt zu einem gemeinsamen Problemverständnis gelangen.

Wer die Formen und Wirksamkeit sozialpädagogischer Unterstützung im Kinderschutz verstehen will, hat die innerprofessionale Zusammenarbeit von fallsteuernden Fachkräften im Jugendamt und unterstützungsorientierten Fachkräften der freien Träger in den Hilfen zur Erziehung empirisch in den Blick zu nehmen. Während Multiprofessionelle Zusammenarbeit im Kinderschutz umfangreich beforscht wird (Bode/Turba 2014; Bühler-Niederberger 2014; Franzheld 2017a), sind die Kooperationsbeziehungen zwischen Fachkräften im ASD und der beziehungsorientierten Fachkräfte in den Hilfen zur Erziehung im Kinderschutz bislang wenig erforscht. Eine stärkere Kontextualisierung der empirischen Erforschung zum Kinderschutz generell sowie der Kinderschutzarbeit im Jugendamt und bei freien Trägern in den Hilfen zur Erziehung im engeren Sinn ist hierzu notwendig. Alleine die Kinderschutzarbeit im engeren Sinn, also die Fallbearbeitung von vermuteten, gemeldeten oder bestätigten Kindeswohlgefährdungen (vgl. Kindler 2013: 15 f.), findet in sehr unterschiedlichen sozialpädagogischen Handlungskontexten mit spezifischen Handlungslogiken statt. So unterscheiden sich die Kinderschutzarbeit der Überprüfung einer Kindeswohlgefährdungsmeldung, die Fallsteuerung einer bestätigten Kindeswohlgefährdung (beides im Jugendamt) und die ambulanten oder stationären Begleitung einer Familie im Kinderschutzkontext in ihren Handlungslogiken.

Die Empirische Erforschung der Kinderschutzarbeit erfordert deshalb eher ein kontextsensibles-vergleichendes Forschungsdesign, statt das Konzept des Fallverstehens einfach auf DEN Kinderschutz zu adaptieren. Hierzu könnte das Konzept des Sozialpädagogischen Fallverstehens selbst empirisiert werden, in dem die Enden der Begegnungsachse und der Wissensachse jeweils definiert werden. Versteht man die Begegnungsachse als Kontinuum, das idealtypisch durch die Enden Nähe (Diffusität) und Distanz (Rollenförmigkeit) aufgespannt wird, lassen sich darauf verschiedene Beziehungsformen und Interaktionstypiken unterscheiden. Die Wissensachse des Fallverstehens wird dagegen durch die Enden biografisches Gewordensein (Verstehen) und Gefährdungseinschätzung (Risikourteil) bestimmt und ermöglicht die Unterscheidung verschiedener Formen von Fallurteilen. Die Gefährdungseinschätzung ist dabei ein Grenzfall, der Fachkräften auch außerhalb von Kinderschutzfällen jederzeit begegnen kann, etwa wenn beispielsweise Suizidalität, Substanzmissbrauch, Fremdgefährdung etc. fallrelevant werden.

Mit dieser Heuristik der analytischen Trennung von Beziehungsarbeit und Fallurteil wird es möglich die tatsächlichen Kontakt-, Beziehungs- und Urteilsformen der Klientenarbeit in den Jugendämtern und den Hilfen zur Erziehung kontexvergleichend zu untersuchen. Dabei wird sich vermutlich zeigen, dass die Gewichtung von professionellen Falleinschätzungen und dialogischer Interaktionsarbeit mit Klienten abhängig vom Handlungskontext stark variiert. Die Anhänger:Innen eines dialog- und unterstützungsorientierten Kinderschutzes (Thole et al. 2018) haben ja recht. Fälle von Kindeswohlgefährdungen lösen bei den Fachkräften in den Jugendämtern weiterhin häufig vorschnelle, panische Handlungsabläufe aus und viel zu häufig wird das Gespräch über statt mit Familien geführt. Aber Kinderschutzarbeit ist empirisch nicht entweder unterstützungsorientiert oder autoritär, sondern insbesondere in komplexen Fallkonstellationen durch die Beteiligung unterschiedlicher Fachkräfte häufig beides. Die professionelle Gestaltung dieses Umstandes durch die Verteilung der Rollen von Kontrolle und Helfen auf verschiedene Fachkräfte ist dabei eine mögliche Form den Strukturkonflikt im Kinderschutz zwischen Fallurteil und Beziehungsarbeit zu managen und damit ein Arbeitsbündnis überhaupt zu ermöglichen – das hat auch Oevermann für die Soziale Arbeit generell vorgeschlagen (Oevermann 2013: 138 ff.) Insbesondere wegen der Komplexität in Kinderschutzfällen braucht es für mehr fachliche Souveränität in solchen Fallkonstellationen vor allem professionelles Augenmaß und analytischen Scharfsinn. Mehr Dialog mit Klienten allein leistet dabei keine Abhilfe.

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